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§ 2 - Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin (TArztHAusbZustV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 404
Geltung ab 18.04.1986; FNA: 806-21-16 Berufliche Bildung

§ 2 Fachliche Eignung



Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.