Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin (TArztHAusbZustV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 404
Geltung ab 18.04.1986; FNA: 806-21-16 Berufliche Bildung

§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anzeige