Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 22.05.1969; FNA: 800-7 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Personenkreis


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) bezeichneten leitenden Angestellten.

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Zitierungen von § 1 Gesetz über Bergmannsprämien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BergPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)
neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
§ 1 BergPDV Arbeitnehmer des Bergbaus
... Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des ...


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