Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 7 - Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 22.05.1969; FNA: 800-7 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7 Anwendungsvorschriften


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht gewährt werden.

(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008.


Text in der Fassung des Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2007 G. v. 19. Juli 2006 BGBl. I S. 1652 m.W.v. 1. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über Bergmannsprämien

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Gesetz über Bergmannsprämien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BergPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 4 StÄndG 2007 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
... Angabe „5 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anwendungsvorschriften (1) Die ... Euro" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anwendungsvorschriften (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals ...


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