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Änderung § 2 Gesetz über Bergmannsprämien vom 01.01.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe der Bergmannsprämie


(Text alte Fassung)

Die Bergmannsprämie beträgt 5 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt.

(Text neue Fassung)

Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt.