Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
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Eingangsformel - Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)
Auf Grund des § 139b Abs. 5 und des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: