(1) Die Form der Mitteilung und der für die Verhältnisse maßgebende Stichtag werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Die zuständigen obersten Landesbehörden können auch einen längeren als den in §
1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen sind, bestimmen.
(2) Für die Mitteilung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer
- 1.
- nur in einer bestimmten Jahreszeit (Campagne-Betrieb),
- 2.
- regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit ungewöhnlich verstärkt (Saison-Betrieb)
beschäftigt, sind die Verhältnisse des Tages maßgebend, an dem die höchste Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird.