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§ 1 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 1 Aufbau des Registers



Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen enthält Registerblätter für Luftfahrzeuge und Registerblätter für Ersatzteillager. Es wird vorbehaltlich des Abschnitts 4 in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegeblättern auf Papier geführt. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.

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Zitierungen von § 1 LuftRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LuftRegV Einführung der maschinellen Führung (vom 26.11.2019)
... Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte ...
§ 12 LuftRegV Begriff, Freigabe und Gestaltung von Registerblättern
... Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 1 Satz 1) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der ...