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§ 5 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 5 Bestandteile des Registerblatts für ein Ersatzteillager



Das Registerblatt für ein Ersatzteillager besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen - Ersatzteillager -" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Ersatzteillager", die zweite Abteilung die Überschrift "Erweiterung von Registerpfandrechten". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 2.