(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetragener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer und Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. Ist ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für das Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte Registerblatt aufzuführen.
(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis der im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen.
(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt §
12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der
Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des §
12 der
Grundbuchordnung §
85 Abs. 1 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen tritt. Auch bei Führung des Registers in Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 in maschineller Form geführt werden. In diesem Falle gelten für die Verzeichnisse §
11 Abs. 3 und §
15 entsprechend.
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586