Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten §
85 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §§
65 und
67 der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. §
67 Abs. 3 der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermöglicht werden kann.