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§ 2 - Medaillenverordnung (MedaillenV)

V. v. 31.10.2005 BGBl. I S. 3117
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 690-2-2 Allgemeines Münzrecht

§ 2 Verbote



Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie

1.
die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,

2.
das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,

3.
ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,

4.
eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,

5.
eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,

6.
mit einem Münzzeichen versehen sind oder

7.
einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.



 

Zitierungen von § 2 MedaillenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MedaillenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MedaillenV Ausnahmen
... ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter ... befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet. (3) ... deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn 1. sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter ... tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und ...
§ 5 MedaillenV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf ...