§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1)
1Das Miteigentum (
§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von
§ 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
2Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.
(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
Frühere Fassungen von § 3 WEG
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Zitierungen von § 3 WEG
interne Verweise§ 7 WEG Grundbuchvorschriften (vom 01.12.2020) ... Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt ... 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen ...
§ 8 WEG Teilung durch den Eigentümer (vom 01.12.2020) ... mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 , § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen ...
Zitat in folgenden NormenSachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... Dritten stehen." 4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2. 5. § 3 wird wie wird folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „ § 3 Abs. 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter ... aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1" wird durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „nach § 14 zulässige" werden durch die ... gleichen Nummer zu kennzeichnen;". bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt. bb) Die ... bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „ § 3 Absatz 3" ersetzt. bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 8. ... folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5" durch die Wörter „§ 3 ... 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 , § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7" ersetzt. bb) Satz 2 ...
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