§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen
1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom
16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt.
2Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Frühere Fassungen von § 47 WEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1084
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... 51 bis 58 sowie 59 werden aufgehoben. 21. Dem § 63 wird folgender § 62 vorangestellt: § 62 Übergangsvorschrift (1) Für die ... 21. Dem § 63 wird folgender § 62 vorangestellt: § 62 Übergangsvorschrift (1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen ...
Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1962
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... Zustimmung". 35. Die §§ 62 bis 64 werden durch die folgenden §§ 47 bis 49 ersetzt: „§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen ... 62 bis 64 werden durch die folgenden §§ 47 bis 49 ersetzt: „ § 47 Auslegung von Altvereinbarungen Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen ...
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