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Änderung § 47 WEG vom 01.12.2020

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§ 47 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 47 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Prozessverbindung


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 2 Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.



 
(heute geltende Fassung)