Änderung § 49 WEG vom 01.12.2020

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§ 49 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 49 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Kostenentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.



 
(heute geltende Fassung) 



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