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Änderung § 50 WEG vom 01.12.2020

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§ 50 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 50 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Kostenerstattung


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.



 
(heute geltende Fassung)