Änderung § 60 WEG vom 01.09.2009

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§ 60 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 60 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Ehewohnung


(Text neue Fassung)

§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.



 



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