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Änderung § 17 WEG vom 01.07.2007

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§ 17 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 17 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, denen der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.



 

 
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