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Änderung § 47 WEG vom 01.07.2007

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§ 47 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 47 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Kostenentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.