§ 47 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 47 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 47 Kostenentscheidung | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. |