Änderung § 50 WEG vom 01.07.2007

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§ 50 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 50 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.



 



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