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Änderung § 52 WEG vom 01.07.2007

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§ 52 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 52 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des Dauerwohnrechts.