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Änderung § 54 WEG vom 01.07.2007

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§ 54 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 54 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.

(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuchs und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beigefügt werden.

(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu hören.



 

 
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