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Änderung § 47 WEG vom 01.07.2007

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§ 62 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 47 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen


vorherige Änderung

 


1 Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. 2 Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.