§ 9b WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 9b WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b Vertretung |
(1) 1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2 Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. |