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Änderung § 17 WEG vom 01.12.2020

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§ 17 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 17 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2 Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.



 
(heute geltende Fassung)