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Änderung § 26a WEG vom 17.10.2024
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§ 26a WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2024 geltenden Fassung | § 26a WEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Zertifizierter Verwalter | |
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden: | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden: |
1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung; 2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat; 3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen; 4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen. |
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