§ 60 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 60 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Text alte Fassung) § 60 Ehewohnung | (Text neue Fassung)§ 60 (aufgehoben) |
Die Vorschriften der Verordnung über Ehewohnung der Behandlung die und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht. |