interne Verweise§ 9a WEG Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vom 01.01.2024) ... der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem ...
§ 48 WEG Übergangsvorschriften (vom 12.11.2022) ... wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem ... 20. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird gestrichen. 21. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Regelung der Verwaltung und ... gestrichen. 21. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst: „ § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (1) Soweit die Verwaltung des ... beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils ... unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2022 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/651/v8256.htm