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Zitierungen von § 26 WEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... § 13 der Grundbuchordnung, 3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG : Die Gebühr 25100 beträgt 20,00 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden." 7. § 16 wird wie folgt geändert: ... Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben." 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 4 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
...  35. In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „ § 26 Abs. 3 WEG " durch die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG" ersetzt. 36. In Absatz 2 der ... in Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG" durch die Angabe „ § 26 Abs. 4 WEG " ersetzt. 36. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 werden die Wörter ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... Angabe „§ 18" wird durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 25. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters ... 17" ersetzt. 25. § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters (1) Über die Bestellung und Abberufung ... Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig." 26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Zertifizierter ...
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