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Änderung § 2 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 01.01.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle und nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zuständig sind.

(Text neue Fassung)

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.