§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (PrfgZFrankrGlStV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1977 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch V. v. 25.09.1991 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 806-21-11-2 Berufliche Bildung

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Französische Prüfungszeugnisse werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed