(1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Leistungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengenzulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.
(2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes. §
3 Abs. 1 und §
5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzuwenden.