(1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene Vergütungen auf Grund des §
6 der
Bundesnebentätigkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchstbetrag nach §
3 Abs. 1 und §
5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzurechnen.
(2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.