Änderung § 7a PostLZulV vom 01.08.2008

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§ 7a PostLZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 7a PostLZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb


vorherige Änderung

 


(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt werden.




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