Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PostLZulV am 23.12.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2005 durch § 14 der PostLEntgV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostLZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostLZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2005 geltenden Fassung
PostLZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2005 geltenden Fassung
durch § 14 V v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Leistungszulage für besondere Güte der Leistung


(1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu erwarten sein.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezulage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen zu begründen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
gemäß § 14 V. v. 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft getreten am 23.12.2005

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Höhe und Berechnung der Gütezulage


(1) Die Gütezulage wird in vier Stufen gewährt. Welche Stufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich nach dem Gütegrad der Leistung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Arbeitsergebnisses für das Unternehmen. Die Zulage beträgt höchstens

1. in der ersten Stufe 3,5 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,

2. in der zweiten Stufe 7 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,

3. in der dritten Stufe 10,5 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten und

4. in der vierten Stufe 14 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten.

Die jeweiligen Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden.

(2) Die Gütezulage wird längstens für die Dauer eines Jahres gewährt; danach entfällt sie. Sie kann unmittelbar anschließend bis zu dreimal jeweils für die Dauer eines Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu vergeben werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes des Unternehmens von einer Unterbrechung abgesehen werden. Der Vorstand des Unternehmens soll jedoch nicht häufiger als dreimal seine Genehmigung erteilen.

(3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Gütezulage ist und diese als Jahresprämie erhält, befördert, so ist die Zulage zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Aushändigung der Ernennungsurkunde folgt, spätestens jedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer von einem Jahr einzustellen. Wird die Gütezulage monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, so entfällt die Gütezulage der Stufe eins und zwei mit dem Tag der Einweisung in die Planstelle. Wird eine Zulage nach Stufe drei gewährt, so kann ab dem Tag der Einweisung in die Planstelle für den noch verbleibenden Teil des ursprünglichen Bewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach Stufe eins, bei einer Zulage nach Stufe vier nur noch eine Zulage nach Stufe zwei gewährt werden. Wird ein Beamter befördert, der keine Gütezulage erhält, so kann eine Zulage frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung bewilligt werden.

(4) Die Gewährung der Gütezulage soll mit Wirkung vom ersten Tag des nächsten Monats widerrufen werden, wenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter dem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung maßgebend war.

(5) Sollen mit der Gütezulage zeitlich befristete Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens abgegolten werden, so darf sie nur solange gewährt werden, wie diese Tätigkeit andauert; längstens jedoch für ein Jahr. Eine Neubewilligung ist zulässig. Eine Bewilligung ist jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sondertätigkeit erstmalig aufgenommen war, für die Zukunft möglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1 geforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet die zeitlich befristete Aufgabe den Dreimonatszeitraum um weniger als einen Monat, so wird eine Leistungszulage nicht gewährt. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Gütezulagen können in besonderen Fällen an Gruppen (Teamzulage) gewährt werden. Die Zulage ist für jedes Gruppenmitglied in derselben Stufe, höchstens jedoch nach Stufe 2, zu gewähren.

vorherige Änderung

 



---
Anm. d. Red.:
gemäß § 14 V. v. 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft getreten am 23.12.2005