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§ 12 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 12



(1) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.

(2) Werden im Zusammenhang mit der Sicherstellung nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 5 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.