Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:
- 1.
- überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art,
- 2.
- Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,
- 3.
- Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten,
- 4.
- mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren,
- 5.
- Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren,
- 6.
- kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff,
- 7.
- Federwäscheklammern,
- 8.
- Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff.