(1) Die Inhaber von Blindenwerkstätten und die mit der Leitung von Blindenwerkstätten oder von Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten beauftragten Personen haben spätestens bis zum fünfzehnten Tag eines jeden Kalenderhalbjahrs eine Aufzeichnung über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des vorangegangenen Kalenderhalbjahrs anzufertigen. Aus der Aufzeichnung müssen, je nach Blindenwaren und Zusatzwaren getrennt, die verkaufte Menge und der Erlös dieser Waren ersichtlich sein. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache vorzunehmen; §
239 Abs. 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben über die Erlöse aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den von ihnen ausgestellten Unterlagen und Belegen müssen beim Vertrieb an Großverbraucher folgende Angaben ersichtlich sein:
- 1.
- Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren,
- 2.
- Rechnungsdatum,
- 3.
- Name und Anschrift des Käufers.
In den übrigen Fällen genügen als Unterlagen und Belege die für die Auslieferung der bestellten Waren bestimmten Listen, wenn aus ihnen das Datum der Auslieferung, der Name und die Anschrift des Auslieferers sowie Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren ersichtlich sind.
(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind drei Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, für das Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln waren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Blindenwaren in offenen Verkaufsstellen sowie im Wege des Versands.
(5) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.
§ 4 DVO BliwaG ... Blindenwarenvertriebsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, ...