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§ 1 - Schallschutzverordnung (SchallschutzV)

V. v. 05.04.1974 BGBl. I S. 903; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 12.04.1974; FNA: 2129-4-2-1 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für bauliche Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Lärmschutzbereich im Sinne dieses Gesetzes errichtet werden dürfen, sowie für Wohnungen in der Schutzzone 2.

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