(1) Die baulichen Anlagen und die Räume in den baulichen Anlagen sind möglichst so anzuordnen und zu errichten, daß die Schallpegel vor Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe für diesen Zweck benutzt werden können (Aufenthaltsräume), durch Abschattung niedrig gehalten werden.
(2) In den baulichen Anlagen müssen die Aufenthaltsräume den in den §§
3 bis 5 festgelegten Schallschutzanforderungen entsprechen.