Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 3 - Schallschutzverordnung (SchallschutzV)

V. v. 05.04.1974 BGBl. I S. 903; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 12.04.1974; FNA: 2129-4-2-1 Umweltschutz
|

Anlage 3 Durchführung der Prüfung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bauteile von Aufenthaltsräumen sollen zur Güteprüfung durch im Freien aufgestellte Lautsprecher beschallt werden, wobei der Abstand der Schallquelle so groß sein muß, daß eine gleichmäßige Beschallung der zu untersuchenden Gesamtfläche gesichert ist. Das Mikrofon zur Messung des Schallpegels außerhalb des Aufenthaltsraums ist in einem Abstand von mindestens 1,5 m von der zu untersuchenden Fläche anzuordnen. Die Messung kann in Anlehnung an DIN 52 210, Ausgabe Juli 1970, mit Terzrauschen als Meßgeräusch erfolgen.

Es ist zulässig, die Messung anstelle mit Lautsprecherschall auch unmittelbar mit Fluglärm durchzuführen, sofern durch eine geeignete Meßanordnung die gleichzeitige Messung und zeitliche Mittelung des Schalls im Freien vor der zu untersuchenden Fläche und im Aufenthaltsraum gewährleistet ist.

Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 3 SchallschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SchallschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchallschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchallschutzV Nachweis ausreichender Schalldämmung
... Bauschalldämmung der Bauteile an Ort und Stelle geprüft werden, so ist nach Anlage 3 zu ...