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§ 1 - Seegerichtsvollstreckungsgesetz (SeeGVG)

Artikel 14 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 786; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.01.2002 BGBl. I S. 564
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 319-97 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Vollstreckbarkeit



Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Entscheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Artikel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts mit den nachfolgenden Maßgaben.



 

Zitierungen von § 1 SeeGVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeGVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeGVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeGVG Vollstreckungsklausel
... Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig für die Erteilung ...