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§ 5 - Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5



Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.

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