Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2013 aufgehoben
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Anlage - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 311, 1780; aufgehoben durch § 12 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-2 Vereinigung Europas Europaunion
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Anlage (zu § 7 Absatz 1) Berichtsbogen


Anlage hat 1 frühere Fassung


Thema:

Sachgebiet:

Ratsdok.-Nummer:

KOM-Nummer:

Nummer des interinstitutionellen Dossiers:

Nummer der Bundesratsdrucksache:

Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen:

(Prüfung der Rechtsgrundlage)

Subsidiaritätsprüfung:

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Zielsetzung:

Inhaltliche Schwerpunkte:

Politische Bedeutung:

Was ist das besondere deutsche Interesse?

Bisherige Position des Deutschen Bundestages:

Position des Bundesrates:

Position des Europäischen Parlaments:

Meinungsstand im Rat:

Verfahrensstand (Stand der Befassung):

Finanzielle Auswirkungen:

Zeitplan für die Behandlung im

 
a)
Bundesrat:

b)
Europäischen Parlament:

c)
Rat:


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union G. v. 22. September 2009 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 25. September 2009

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Frühere Fassungen von Anlage Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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