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§ 4 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 311, 1780; aufgehoben durch § 12 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-2 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 4 Grundsätze der Unterrichtung



(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag nach Maßgabe dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf die Willensbildung der Bundesregierung, den Verlauf der Beratungen innerhalb der Organe der Europäischen Union, die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen. Ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich. Die Bundesregierung stellt sicher, dass die Unterrichtung über Vorhaben die Befassung des Bundestages ermöglicht.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 umfasst auch die Abschätzung der Europäischen Kommission und die der Bundesregierung vorliegenden Abschätzungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und ökologischen Folgen des Vorhabens.

(3) Zur Frühwarnung unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag in der Regel schriftlich über aktuelle politische Entwicklungen der Europäischen Union und geplante Vorhaben.

(4) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag ferner zum frühestmöglichen Zeitpunkt

1.
über völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine engere Kooperation in Politikbereichen normieren, die auch in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen,

2.
über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union; diese Unterrichtung enthält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält; bei Richtlinien informiert die Bundesregierung über die zu berücksichtigenden Fristen für die innerstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf,

3.
über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien durch den Bund betreffen sowie

4.
über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die entsprechenden Dokumente.

(5) Der Bundestag kann auf die Unterrichtung zu einzelnen oder Gruppen von Vorhaben verzichten, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprechen.



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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUZBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EUZBBG Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten (vom 19.09.2012)
... Die Unterrichtung des Bundestages nach § 4 erfolgt insbesondere durch Übersendung von 1. Dokumenten a) des ...
§ 9 EUZBBG Stellungnahmen des Bundestages (vom 25.09.2009)
... diese ihren Verhandlungen zugrunde. Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung nach § 4 Absatz 1 enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der Stellungnahme des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177
I. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Unterrichtung des Deutschen Bundestages
... politischen Frühwarnung. 2. Dies geschieht gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in ... über die Ergebnisse. 4. Mit der Unterrichtung gemäß § 4 EUZBBG übermittelt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Angaben der Kommission und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EUZBBRAAG Änderungen anderer Gesetze
... vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EUZBBGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
... für die Angelegenheiten der Europäischen Union". 3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11 ersetzt: „§ 3 ... Union". 3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11 ersetzt: „§ 3 Vorhaben der Europäischen Union (1) ... vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) erforderlich ist. § 4 Grundsätze der Unterrichtung (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag ... von Dokumenten und Berichtspflichten (1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 4 erfolgt insbesondere durch Übersendung von 1. Dokumenten a) des ... diese ihren Verhandlungen zugrunde. Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung nach § 4 Absatz 1 enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der Stellungnahme des ...