Änderung § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 26.11.2005

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2005 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung


vorherige Änderung

Für den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten die Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der Europäischen Union entsprechend.



(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise:

1.
den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vorhabens,

2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache,

3.
die Rechtsgrundlage,

4. das anzuwendende Verfahren und

5. die Benennung des federführenden Bundesministeriums.

(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (allgemeine Zuleitung).





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