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Änderung § 9 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026

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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Stellungnahmen des Bundestages


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(1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu teilt die Bundesregierung dem Bundestag mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf innerhalb der Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben angemessen erscheint.

(2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, legt die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen zugrunde. Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung nach § 4 Absatz 1 enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen.

(3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn der Beschluss des Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in einem gesonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser Bericht muss der Form und dem Inhalt nach angemessen sein, um eine Beratung in den Gremien des Bundestages zu ermöglichen. Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bundestag bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(5) Nach der Beschlussfassung im Rat unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag unverzüglich schriftlich, insbesondere über die Durchsetzung seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der Stellungnahme berücksichtigt worden sein, benennt die Bundesregierung auch die Gründe hierfür. Auf Verlangen des Bundestages erläutert die Bundesregierung diese Gründe im Rahmen einer Plenardebatte.


 
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