Änderung § 11 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten


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(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag im Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Dokumentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr zugänglich sind.

(2) Die Dokumente der Europäischen Union werden grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundestag beachtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundestag zu übermittelnden Informationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstufung als vertraulich wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und vom Bundestag beachtet. Die Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.

(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.




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